Wenn eine Sinnesbeeinträchtigung vorliegt, wie zum Beispiel bei blinden, sehbehinderten oder gehörlosen Menschen, konnten schon vor Einführung der Pflegeversicherung Leistungen beantragt werden. Diese ermöglichen einen finanziellen Ausgleich für den Mehraufwand aufgrund der Beeinträchtigungen. In einigen Bundesländern wurde der Personenkreis erweitert und es können auch schwerstbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Landespflegegeld beantragen.
Mittlerweile ist bekannt, dass Zusammenhänge zwischen Sehbehinderungen beziehungsweise Hörbeeinträchtigungen und einem erhöhten Risiko für Demenz bestehen.
Wissenswertes dazu liefert auch das Informationsblatt der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. (PDF).
Auch wenn aus medizinischer Sicht kein ausgeprägter Seh- oder Hörverlust nachzuweisen ist, kann eine fortgeschrittene Demenz zu einem Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld führen.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2018 (Az.: B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können, wenn eine Einordnung und Verarbeitung der Sinneseindrücke nicht mehr möglich ist. Die Klägerin war eine Frau mit weit fortgeschrittener Demenz. Hier sind das Urteil und seine Begründung nachzulesen.
Landespflegegeld gibt es in allen Bundesländern und wird bei den jeweiligen Sozialämtern beantragt. Die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen werden in den Bundesländern festgelegt und sind daher unterschiedlich. In der Regel wird das Landespflegegeld mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung, zumindest teilweise, verrechnet.
Eine Ausnahme stellt das Landespflegegeld Bayern dar. Seit 2018 bekommen alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 auf Antrag, unabhängig vom Einkommen oder Vermögen und ohne Verrechnung mit dem Pflegegeld, eine jährliche Zahlung zusätzlich zum Pflegegeld.
Hier eine Übersicht der Informationsseiten der einzelnen Bundesländer zu diesem Thema:
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