Um die Rechte von Menschen mit Demenz zu gewährleisten ist ein gutes Verhältnis zu den Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften und Therapie-Verantwortlichen wichtig. Aber auch Beauftragte für die Rechte von Patientinnen und Patienten oder Demenzbeauftragte sind wichtige Ansprechpersonen.
Rechte von Patientinnen und Patienten
Ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten einerseits sowie Therapeutinnen und Therapeuten andererseits sowie die fachliche Expertise der Behandelnden sind wichtige Grundlagen für eine erfolgreiche Behandlung. Patientinnen und Patienten und deren Angehörige hinterfragen zunehmend medizinische Maßnahmen kritisch, wollen gut aufgeklärt sein und eigenverantwortlich entscheiden. Das Patientenrechtegesetz stärkt diese Anliegen.
Klare Rechte und Pflichten im Behandlungsvertrag
Vielen Patientinnen und Patienten genügt es nicht, zu ihrem Arzt oder ihrer Ärztin im Idealfall eine gute und vertrauensvolle Beziehung zu haben und ihn oder sie allein entscheiden zu lassen. Sie wollen auf "Augenhöhe" über ihren Behandlungsweg mitentscheiden. Das Patientenrechtegesetz unterstützt sie seit 2013 in diesem Selbstverständnis und stärkt ihre Rechte. Das Gesetz bündelt Regelungen, die zuvor auf unterschiedliche Gesetze verteilt waren, und schafft so auch mehr Transparenz für alle Beteiligten.
So wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch Regelungen über den Behandlungsvertrag aufgenommen (§§ 630a bis 630h BGB). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Kliniken sind dort festgelegt. Zentraler Baustein ist eine umfassende Aufklärung über eine Behandlung: Neben dem geplanten Behandlungsablauf gehört dazu auch die Information über die beabsichtigten Erfolge, Chancen sowie Risiken. Die Aufklärung muss zudem durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen, der die beabsichtigte Behandlung auch durchführen darf – also nicht nur durch eine Sprechstundenhilfe beispielsweise. Vor einer Operation ist die Aufklärung sogar schriftlich festzuhalten. Die Patientin oder der Patient erhält auf Wunsch eine Kopie.
Einsicht in Patientenakte und Patientenquittung
Patientinnen und Patienten haben ein Einsichtsrecht in ihre Patientenakten und können sich auch Kopien fertigen lassen. Für diese darf die Ärztin oder der Arzt und das Krankenhaus jedoch pro Kopie einen Kostenbeitrag von 50 Cent erheben. Das Einsichtsrecht kann hilfreich sein, wenn man die Ärztin oder den Arzt wechseln oder einer Spezialistin beziehungsweise einem Spezialisten den Stand der erfolgten Behandlung übermitteln will. Bei einem Arztwechsel kann auch die neue Ärztin beziehungsweise der neue Arzt selbst die Patientenunterlagen anfordern. Das hilft beispielsweise, Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
Auch im Falle eines Arzthaftungsprozesses wegen eines Behandlungsfehlers ist das Einsichtsrecht in die medizinischen Unterlagen wichtig. In diesem Fall regelt das Patientenrechtegesetz ausdrücklich die Beweislast, die zu Gunsten der Patientinnen und Patienten gestärkt wurde.
Wer wissen will, welche Behandlungen die Arztpraxis oder das Krankenhaus abgerechnet haben und wie hoch die Behandlungskosten waren, kann bei seiner Krankenkasse eine Patientenquittung anfordern. Dabei handelt es sich um eine Kosten- und Leistungsinformation, die die Kasse direkt nach der Behandlung oder quartalsweise für ein geringes Entgelt ausstellt. Diese Informationen können auch rückwirkend für die erfolgten Behandlungen der letzten 18 Monate angefordert werden.
Einwilligung zur Behandlung
Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten in jede ärztliche (Heil-)Maßnahme einwilligen – egal, ob es sich um eine Blutabnahme, die Gabe eines Medikaments oder einen schwerwiegenden operativen Eingriff handelt. Doch wie sieht es bei Menschen mit Demenz aus? Auch hier gilt: Unabhängig vom Grad der Demenz, dem Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder rechtlichen Betreuung, müssen Ärztinnen und Ärzte stets im konkreten Einzelfall prüfen, ob Betroffene noch selbst einwilligen können oder nicht.
Eine Einwilligung ist nötig
Nach dem Strafrecht handelt es sich bei ärztlichen Maßnahmen um eine Körperverletzung, auch dann, wenn diese eigentlich auf Besserung und Heilung ausgerichtet sind. Deshalb müssen Patientinnen und Patienten vor einem Eingriff immer einwilligen, sonst verhalten sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte rechtswidrig. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine gute Aufklärung über Ablauf und Ziel der geplanten Behandlung sowie über die damit verbundenen Risiken und Behandlungsalternativen.
Je nach Schwere des Eingriffs muss auch der Grad der Aufklärung steigen. So reicht es zum Beispiel bei einer normalen Blutentnahme aus, wenn der die Ärztin beziehungsweise der Arzt die Patientin oder den Patienten nur darüber informiert, dass diese notwendig ist. Bei einer Hüftoperation werden dagegen Aufklärungsblätter ausgehändigt, die mit der Patientin oder dem Patienten genau besprochen werden und als Zeichen der Einwilligung zu unterschreiben sind.
Keiner Einwilligung bedarf es bei Notfallmaßnahmen – zum Beispiel bei einem Unfall oder wenn Patientinnen beziehungsweise Patienten deswegen nicht ansprechbar sind. In solchen Fällen können Ärztinnen und Ärzte davon ausgehen, dass eine Einwilligung erteilt worden wäre.
Einwilligungsfähigkeit feststellen
Neben einer ausreichenden Aufklärung ist eine wirksame Einwilligung notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass die Patientin oder der Patient auch einwilligungsfähig ist. Das bedeutet, sie oder er muss die wesentlichen Behandlungsabläufe verstehen und die damit verbundenen Folgen abschätzen können. Bei Menschen mit einer Demenz ist fraglich, ob sie dazu noch in der Lage sind. Allerdings bedeutet es nicht automatisch, dass eine Einwilligungsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, nur, weil eine Demenzform vorliegt, eine Vorsorgevollmacht existiert oder Patientinnen und Patienten unter rechtlicher Betreuung stehen. Deshalb müssen Ärztinnen und Ärzte stets im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob Patientinnen beziehungsweise Patienten mit Demenz noch in eine geplante Maßnahme einwilligen können oder nicht. Diese Vorgehensweise ist wichtig, um nicht einfach "über den Kopf der Patientin oder des Patienten hinweg" zu entscheiden.
Ist die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben, müssen vorsorgebevollmächtigte Personen oder rechtliche Betreuerinnen oder Betreuer der ärztlichen Behandlung zustimmen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die einwilligende Person tatsächlich berechtigt ist, auch in Gesundheitsangelegenheiten und hinsichtlich ärztlicher Heilmaßnahmen zu entscheiden. Bei einer rechtlichen Betreuung muss dies im Betreuerausweis vermerkt sein. Auch die Vorsorgevollmacht muss dazu ausdrücklich berechtigen.
Bei medizinischen Eingriffen, die mit schwerwiegenden möglichen Folgeschäden verbunden sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass die Patientin oder der Patient sogar stirbt, muss zusätzlich das Betreuungsgericht der Einwilligung des rechtlichen Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten zustimmen (§1904 BGB).