Die eigene Berufstätigkeit ist für viele Menschen sehr wichtig. Sie sichert den Lebensunterhalt und kann darüber hinaus die seelische Gesundheit fördern, indem sie dem Leben Sinn gibt und die eigene Identität stärkt. Zugleich ermöglicht die Arbeit oft soziale Kontakte sowie eine gute Tagesstruktur. Wenn Ihnen im aktiven Berufsleben eine Demenzform diagnostiziert wurde, sollten Sie Ihren Arbeitsplatz auf keinen Fall vorschnell aufgeben. Beantragen Sie einen Schwerbehindertenausweis und lassen Sie sich von Integrationsämtern und anderen Stellen beraten. Sprechen Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber und der Personalvertretung über Tätigkeiten, die Ihrer veränderten Leistungsfähigkeit entsprechen, und nutzen Sie Umsetzungsangebote.
Schwerbehindertenausweis beantragen
Stand: 08.10.2024
Wenn sich deutliche Auswirkungen der Demenz bemerkbar machen, sollten Sie bei dem zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Denn durch die Anerkennung Ihrer demenzbedingten geminderten Leistungsfähigkeit verbessert sich Ihr Kündigungsschutz. Ab einem Grad der Behinderung von 50 haben Sie zugleich Anspruch auf mehr Urlaubstage, was Ihnen längere Erholungsphasen ermöglicht. Außerdem stehen Ihnen als schwerbehinderter Mensch Integrationshilfen zu.
Hier finden Sie das für Sie zuständige Versorgungsamt.
Unterstützung durch Integrationsämter
Stand: 08.10.2024
Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig bei einem Integrationsamt Ihrer Region melden. Schon ab einem Grad der Behinderung von 30 haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Integrationsamt. Dadurch können Sie bereits sehr früh die nötige Hilfe bekommen. Angestellte des Integrationsamtes kommen beispielsweise an Ihren Arbeitsplatz, um sich dort ein Bild von den Anforderungen zu machen. Gemeinsam mit Ihnen ermitteln sie Ihre Fähigkeiten und Grenzen und informieren Ihren Vorgesetzten über Kündigungsschutz und Möglichkeiten der finanziellen Förderung. So könnte zum Beispiel eine Stelle für Sie ermöglicht werden, die Ihrer jeweils aktuellen Leistungsfähigkeit entspricht und weniger Stress für Sie bedeutet.
Hier finden Sie das für Sie zuständige Integrationsamt.
Darüber reden
Niemand gibt gerne eigene Schwächen zu. Aber so nachvollziehbar das Bemühen um die Wahrung des eigenen Gesichts auch ist: Auf keinen Fall sollten Sie demenzbedingte Gedächtnislücken und Konzentrationsschwächen lange vor Ihren Kollegen oder dem Arbeitgeber verstecken. Nur wenn alle den Grund für die nachlassenden Leistungen, die Verhaltensveränderungen und die schnellere Überforderung kennen, können Sie ihnen mit Verständnis und Toleranz begegnen und Sie unterstützen. Lassen Sie sich von Integrationsämtern und anderen Stellen beraten und sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber über andere, einfachere Tätigkeitsbereiche.
Weitere Informationen finden Sie hier:
BIH - Integrationsämter
Arbeitsplatz nicht vorschnell aufgeben
Stand: 08.10.2024
In der folgenden Zeit begleiten die Beraterinnen und Berater Sie zusammen mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt sowie Ihrer Familie und helfen Ihnen zu erkennen, wann der Ausstieg aus dem Berufsleben angezeigt ist. Wichtig ist, bei Überforderung nicht zu schnell aufzugeben. Nutzen Sie besser erst einmal Ihren Anspruch auf Krankengeld aus. Denn während des Krankengeldbezuges werden weiter Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Damit können Sie später auf eine höhere Rente zurückgreifen. Außerdem ist das Krankengeld normalerweise höher als das Arbeitslosengeld. Erst wenn diese Ansprüche ausgeschöpft sind, sollte ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden.
Finanzielle Unterstützung für die Zeit danach
Stand: 08.10.2024
Wer aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht mehr erwerbstätig sein kann, erhält üblicherweise von den Krankenkassen relativ zügig die Aufforderung zur Rentenantragstellung. Reichen die (Erwerbsminderungs-)Rente und das eigene Vermögen für den Unterhalt nicht aus, kann unter Umständen ergänzende Sozialhilfe in Form von Grundsicherung in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Sozialhilfe (SGB XII)