Sozialhilfe (SGB XII)

Genügen die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen finanziellen Mittel nicht, um eine adäquate Pflege zu gewährleisten, sollten sich Menschen mit Demenz nicht scheuen, ergänzend Sozialhilfe zu beantragen. Deren Aufgabe ist es, Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder ihres hohen Alters auf fremde Unterstützung angewiesen sind, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Bei bedürftigen Menschen mit Demenz übernimmt das Sozialamt beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim, aber auch weitergehende Betreuungskosten. Wie hoch die Unterstützung ausfällt, ist von der jeweiligen Situation des Bedürftigen abhängig und richtet sich nach "der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen finanziellen Mitteln und denen der anderen Haushaltsmitglieder" (§ 9 SGB XII).

Grundsicherung

Stand: 29.02.2024

Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person, wenn diese es aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht mehr kann. Bewilligt wird die Grundsicherung auf Antrag vom zuständigen Sozialamt.
Die Grundsicherung richtet sich an Menschen ab 65 Jahren und an voll erwerbsgeminderte Menschen. Sie soll sie davor bewahren, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Voraussetzung ist, dass diese Personen bedürftig sind. Sie können ihren Lebensunterhalt also nicht durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bestreiten.
Die Höhe der Leistungen der Grundsicherung orientiert sich an den finanziellen Leistungen des Bürgergeld-Gesetzes. Das Gesetz ist im Januar 2023 für Erwerbslose in Kraft getreten. Die Bezeichnung "Bürgergeld" wurde für Leistungsempfänger des Sozialamtes, also Altersrentner oder voll Erwerbsgeminderte, nicht übernommen. Die Leistung heißt deshalb dort weiterhin Grundsicherung.

Prüfung der finanziellen Verhältnisse

Das monatliche Einkommen – bei Menschen mit Demenz in der Regel die Rente – wird bei der Bemessung der Grundsicherung berücksichtigt.

Das anzurechnende Einkommen verringert sich gegebenenfalls um Steuerzahlungen, Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung.

Verwandte ersten Grades sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB). Beantragt ein Elternteil mit Demenz Hilfe, prüft das Sozialamt daher zunächst, ob dessen Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen müssen. Im Falle der Grundsicherung durch das Sozialamt gelten jedoch relativ hohe Bemessungsgrenzen. So sind Angehörige mit einem jährlichen Gesamteinkommen von weniger als 100.000 Euro von Unterhaltszahlungen befreit.

Umfang der Grundsicherung

Die Grundsicherung soll die notwendigen "Leistungen zum Lebensunterhalt" einer Person decken. Diese Leistungen werden nach dem sogenannten Regelsatz bemessen. Der Regelsatz soll alle monatlichen Kosten für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse abdecken. Dazu zählt auch die Teilhabe am kulturellen Leben. Den Regelsatz können die Bundesländer als Träger der Sozialämter jährlich anpassen.

Grundsicherung erhält in der Regel nur, wer weniger als 10.000 Euro Vermögen besitzt. Der Freibetrag für Ehegatten oder Lebenspartner beträgt ebenfalls 10.000 Euro. Übersteigt das Vermögen diesen Freibetrag, müssen Antragsteller es in der Regel zuerst aufbrauchen. Allerdings gibt es Ausnahmen: etwa bei selbst genutzten Grundstücken, staatlich geförderten Kapitalanlagen zur Altersvorsorge oder Erbstücken mit besonderem ideellem Wert.
Für den Haushaltsvorstand beträgt der Regelsatz ab dem 1. Januar 2024 = 563 Euro im Monat. Bei volljährigen Partnern liegt er bei 506 Euro pro Person und für Kinder zwischen 357 und 471 Euro. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschuss besteht bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“. Er liegt auch bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung und für eine dezentrale Warmwasserversorgung vor.

Darüber hinaus übernimmt die Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung im ersten Jahr des Leistungsbezugs die tatsächlich anfallenden Kosten für Wohnung und Heizung. Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs wird nach spätestens sechs Monaten die Angemessenheit der Wohnkosten geprüft. Was dabei als angemessen gilt, orientiert sich in der Regel am örtlichen Mietspiegel. Nähere Auskünfte gibt das zuständige Sozialamt.

Hilfe annehmen

Bedürftige Menschen mit Demenz oder deren Angehörige sollten nicht zögern, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen. Wer aufgrund von Krankheit, Behinderung oder seines hohen Alters nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe.

Lesen Sie mehr zum Thema:

"Sozialhilfe und Grundsicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Hilfe zur Pflege

Menschen mit Demenz, welche Hilfestellungen bei der Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann bestehen, wenn Einkommen und Vermögen – gegebenenfalls zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung – nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.
Menschen mit Demenz, die Pflege benötigen, aber keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben und nur über ein geringes Einkommen, eine kleine Rente und kaum Ersparnisse verfügen, können Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" haben.

Wann übernimmt das Sozialamt die zusätzlichen Kosten in der Pflege?

Bedürftige Menschen mit Demenz erhalten die Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 erhalten haben (§ 63 SGB XII). Zudem besteht das Prinzip der Nachrangigkeit. Hilfe zur Pflege setzt erst ein, wenn die Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel SGB XI) ausgeschöpft sind (§ 63b SGB XII) und wenn die Leistungen nicht von Personen aus dem nähren Umfeld erbracht werden können (§ 64 SGB XII). Darüber hinaus werden die finanziellen Verhältnisse geprüft.

Pflegewohngeld

Um das Wohnen und die Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim zu finanzieren, zahlen einige Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Pflegewohngeld. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind höher als bei der Hilfe zur Pflege. Auskünfte geben Beratungsstellen oder die zuständigen Sozialämter.

Wenn das Sozialamt die Hilfe zur Pflege berechnet, berücksichtigt es wie bei der Grundsicherung nicht nur Einkommen und Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie der Ehepartnerin oder des Ehepartners. Geprüft und gegebenenfalls rückabgewickelt werden auch von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den letzten zehn Jahren vorgenommene größere Schenkungen von Geld- und Vermögenswerten, auch Wohneigentum.
Das Sozialamt hat grundsätzlich die Aufgabe, den notwendigen pflegerischen Hilfebedarf zu ermitteln und festzustellen (§ 63a SGB XII). Hierfür kann ein Hausbesuch notwendig sein, welcher von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes durchgeführt wird. Diese besichtigen die Wohnumgebung und stellen explizit Fragen, um einschätzen zu können, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird.

Fallbeispiel: Heimunterbringung - Alleinstehend

Stand: 11.01.2024

Herr W. ist alleinstehend und hat bereits Pflegegrad 4. Er erhält eine Rente von monatlich 1.350 Euro und verfügt über ein Sparkonto, auf dem sich 12.000 Euro befinden. Weiteres Vermögen besitzt er nicht. Herr W. hat in den letzten Wochen stark abgebaut. Die Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst reicht nicht mehr aus. Er kann deswegen nicht mehr allein zu Hause leben. Ein Umzug in eine stationäre Einrichtung ist erforderlich.

Die monatlichen Gesamtkosten für den Platz im Pflegeheim betragen für Herr W. 4.900 Euro. Diese Kosten setzen sich folgendermaßen zusammen:

   750 EuroUnterkunft und Verpflegung
+ 550 EuroInvestitionskosten
+ 3.600 EuroPflege und Betreuung
= 4.900 EuroGesamtkosten

Folgende Leistungsanteile und -zuschüsse für die Pflege- und Betreuungskosten übernimmt die Pflegekasse:

  3.600 EuroPflege- und Betreuungskosten
- 1.775 EuroLeistungsanteil der Pflegekasse (Pflegegrad 4)
= 1.825 EuroEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- 273,75 EuroLeistungszuschuss im ersten Jahr im Pflegeheim (15 Prozent des EEE)
= 1.551,25 EuroEigenanteil für die Pflege- und Betreuungskosten

So errechnet sich die gesamte monatliche Zuzahlung für Herrn W.:

   750 EuroUnterkunft und Verpflegung
+ 550 EuroInvestitionskosten
+ 1.551,25 EuroEigenanteil für die Pflege- und Betreuungskosten
= 2.851,25 EuroZuzahlung für Herrn W. im Pflegeheim

Die Höhe der Leistungszuschüsse richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 wie folgt:

  • 15 Prozent des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres (1 bis 12 Monate)
  • 30 Prozent des Eigenanteils nach mehr als einem Jahr (13 bis 24 Monate)
  • 50 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 2 Jahren (25 bis 36 Monate)
  • 75 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 3 Jahren (ab dem 37. Monat) 

Weitere Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie hier.

Herr W. kann den Gesamtbetrag für die Pflegeheimkosten von seiner monatlichen Rente nicht finanzieren. Damit die Kosten für das Pflegeheim trotzdem finanziert werden, muss Herr W. Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragen. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, denn Leistungen werden erst ab Antragstellung gezahlt. Spätestens am Tag des Einzugs in das Pflegeheim sollte der Antrag daher dem Sozialamt vorliegen.

Für die 2.851,25 Euro an monatlichen Pflegeheimkosten muss Herr W. zunächst sein gesamtes Einkommen, bis auf den Barbeitrag (das sogenannte Taschengeld) in Höhe von 152,01 Euro (ab dem 1. Januar 2024) einsetzen. Von der Rente in Höhe von 1.350 Euro bleiben Herr W. also 152,01 Euro zur freien Verfügung, den restlichen Betrag von 1.197,99 Euro muss Herr W. für die Pflegeheimkosten einsetzen. Die noch offenen 1.654,26 Euro der Pflegeheimkosten übernimmt dann das Sozialamt.

Die Vermögensfreigrenze für Sozialleistungen liegt bei 10.000 Euro. Da Herr W. auf seinem Sparkonto über 12.000 Euro verfügt, muss Herr W. zunächst die 2.000 Euro für die Heimkosten einsetzen, die über der Vermögensfreigrenze liegen. In diesem Fall bedeutet es, dass der Zuschuss des Sozialamtes erst ab dem zweiten Monat nach dem Einzug in das Pflegeheim übernommen wird.

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim wird vorausgesetzt, dass ein alleinstehender Pflegebedürftiger seine bisherige Wohnung aufgibt. Für die Dauer der Kündigungsfrist (in der Regel drei Monate) wird die Miete bei der Berechnung des Sozialamtes für das einzusetzende Einkommen berücksichtigt.

Fallbeispiel: Heimunterbringung - Verheiratet

Stand: 21.02.2024

Ehepaare sind sich grundsätzlich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt für die Partnerin oder den Partner hat Vorrang vor den Forderungen des Pflegeheimes.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ehepartner?

Die nachfolgende Berechnung bezieht sich auf die Praxis in Berlin. Sie kann von den Regelungen in anderen Bundesländern abweichen.

Beispiel:

Herr Thon lebt mit einer mittelschweren Demenz; er hat den Pflegegrad 4. Seine Frau hat ihn bisher zusammen mit dem Pflegedienst zu Hause gepflegt. Da Herr Thon immer häufiger nachts erwacht, kommt auch seine Frau nicht mehr zur Ruhe. Zudem kann er auch am Tag gar nicht mehr allein bleiben. Daher beschließt die Familie, dass Herr Thon in ein Pflegeheim umziehen soll. Die Kosten belaufen sich auf monatlich 4.900 Euro.

Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:

  750 EuroUnterkunft und Verpflegung
+ 550 EuroInvestitionskosten
+ 3.600 EuroPflege und Betreuung
= 4.900 EuroGesamtkosten

Folgende Leistungsanteile und -zuschüsse für die Pflege- und Betreuungskosten übernimmt die Pflegekasse:

  3.600 EuroPflege- und Betreuungskosten
- 1.775 EuroLeistungsanteil der Pflegekasse (Pflegegrad 4)
= 1.825 EuroEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- 273,75 EuroLeistungszuschuss im ersten Jahr im Pflegeheim (15 Prozent des EEE)
= 1.551,25 EuroEigenanteil für die Pflege- und Betreuungskosten

Zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten müsste die Familie somit noch 2.851,25 Euro aus eigenen Mitteln aufbringen.

Frau Thon verfügt über kein eigenes Einkommen. Daher will sie wissen, welche Kostenhöhe das Sozialamt übernimmt, wenn ihr Mann Sozialhilfe erhält. Sie hat keine anerkannte Behinderung und ist bei ihrem Mann mit krankenversichert.

Frau Thon hat keine Rente, da sie immer Hausfrau war. Ihr Mann hat eine Rente von 1.900 Euro, sodass das monatliche Gesamteinkommen 1.900 Euro beträgt. Sie zahlen eine Miete von 600 Euro zuzüglich 100 Euro Heizkosten. Auf dem Sparkonto befinden sich 2.220 Euro.

Die Berechnung ist kompliziert und erfolgt in mehreren Schritten:

Die Berechnung orientiert sich am Bedarf des Lebensunterhaltes vor der Heimaufnahme.

I a. Für die in der Wohnung verbleibende Frau Thon wird zunächst ermittelt, wie hoch ihr notwendiger Bedarf für den monatlichen Lebensunterhalt (Garantiebetrag) ist. Dieser berechnet sich wie folgt:

  563 Euroaktueller Regelsatz für den Haushaltsvorstand
+ 700 EuroMiete, inklusive Heizung und Warmwasser
= 1.263 EuroBedarf von Frau Thon zu Hause

I b. Berechnung des Bedarfes für den Angehörigen (der in das Pflegeheim umzieht):

   451 Euroaktueller Regelsatz für Heimbewohnende
= 451 EuroBedarf für Herrn Thon

Beide Bedarfe werden zusammengezählt und ergeben den Gesamtbedarf. Das Gesamteinkommen wird dem Gesamtbedarf gegenübergestellt:

  1.900 EuroGesamteinkommen beider Ehegatten
- 1.714 EuroGesamtbedarf beider Ehegatten (1.263 Euro + 451 Euro)
= 186 EuroDifferenz/Überschreitung

Daraus berechnet sich der sogenannte "kopfteilige Zuschlag", also der Zuschlag je Person:
186 Euro : 2 = 93 Euro

Bei 186 Euro und zwei Personen ergibt sich ein kopfteiliger Zuschlag von 93 Euro.

Die in der Häuslichkeit verbleibende Person erhält den errechneten Regelbedarf (Garantiebetrag aus I a) sowie die Hälfte des Überschreitungsbetrages (kopfteiliger Zuschlag). Hinsichtlich der Bemessung des kopfteiligen Zuschlages ist dies nur eine grobe Darstellung. Es muss sichergestellt sein, dass die Kostenbeteiligung zumutbar ist.

Insgesamt wird die Kostenbeteiligung so festgelegt, dass der Garantiebetrag für die Person zu Hause zusammen mit dem Barbetrag für die Person im Heim (siehe unten) aus dem Gesamteinkommen aufgebracht werden können. Außerdem werden anerkannte besondere Belastungen berücksichtigt. Dies wird individuell vom Sozialamt geprüft und berechnet.

II. In einem weiteren Schritt wird ermittelt, wie hoch der Einkommenseinsatz für die Heimkosten ist:

Zuerst wird hierfür der sogenannte Verfügungsbetrag für die zu Hause verbleibende Person ermittelt:

  1.263 EuroBedarf von Frau Thon zu Hause (Garantiebetrag aus I a)
+ 93 Eurokopfteiliger Zuschlag für Frau Thon
+ 152,01 EuroBarbetrag für die Person im Heim (Dieser Betrag steht Herrn Thon aktuell für persönliche Bedarfe als "Taschengeld" zur Verfügung und wird von Frau Thon verwaltet.)
= 1.508,01 EuroVerfügungsbetrag für Frau Thon (Dieser Anteil des Gesamteinkommens steht privat zur Verfügung.)


Daraus berechnet sich wiederum der Höchstbetrag, der maximal noch aus eigenem Einkommen für die Heimkosten gefordert werden kann (Einkommenseinsatz):

  1.900 EuroGesamteinkommen des Ehepaares
- 1.508,01 EuroVerfügungsbetrag für Frau Thon
= 391,99 EuroEinkommenseinsatz des Ehepaares Thon

Das Sozialamt übernimmt hier die folgende Kostenhöhe für die Heimunterbringung:

  2.851,25 EuroEigenanteil der Heimkosten
- 391,99 EuroEinkommenseinsatz des Ehepaares Thon
= 2.459,26 Euroanteilige Kostenübernahme durch Sozialamt

Die Ersparnisse in Höhe von 2.220 Euro müssen nicht eingesetzt werden. Die Höhe des Schonvermögens wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 10.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie 10.000 Euro für den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner angehoben. Folglich bliebe bei dem Ehepaar Thon ein Schonvermögen von 20.000 Euro unangetastet.

Nähere Informationen zu dem Leistungszuschlag finden Sie an dieser Stelle im "Wegweiser Demenz".

Fallbeispiel: erhöhte ambulante Versorgung – Ehepartner

Stand: 21.02.2024

Herr Thon lebt mit einer mittelschweren Demenz; er hat den Pflegegrad 4. Bisher hat seine Frau ihm immer das Essen angereicht und ihn zur Toilette begleitet. Die körperliche Pflege hat ein Pflegedienst übernommen. Frau Thon geht es seit einigen Wochen gesundheitlich immer schlechter. Deshalb hat sie nun den Pflegedienst beauftragt, diese Tätigkeiten zu übernehmen.

Als der Pflegedienst Herr Thon zwei Mal täglich bei der Körperpflege unterstützt hat, haben die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung (1.693 Euro) noch ausgereicht. Mit dem neuen Versorgungsumfang müsste das Ehepaar Thon circa 2.000 Euro aus eigenen Mitteln aufbringen. Diesen Betrag kann das Ehepaar nicht bezahlen, da es lediglich über ein gemeinsames monatliches Einkommen in Höhe von 1.900 Euro verfügt. Die monatliche Kaltmiete beträgt 600 Euro. Auf dem Sparkonto befinden sich 2.220 Euro.

Daher stellt Herr Thon beziehungsweise seine gesetzliche Betreuerin oder sein gesetzlicher Betreuer einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Im Anschluss prüft das Sozialamt die finanziellen Verhältnisse des Ehepaares. Dabei prüft es, in welchem Umfang die Versorgung vom Pflegedienst vom Sozialamt übernommen werden muss.

Es wird eine sogenannte Bedarfsberechnung vorgenommen, wie man sie von der Grundsicherung kennt. Hier wird jedoch der doppelte Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt (563 Euro x 2 = 1.126 Euro). Für jede weitere im Haushalt lebende Person werden 394 Euro (70 Prozent des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand) angerechnet. Zusammen mit den Kosten für die Wohnung (Kaltmiete) ergibt sich daraus der monatliche Bedarf des Ehepaares Thon:

  1.126 EuroHaushaltsvorstand
+ 394 EuroAngehörige/Ehefrau
+ 600 EuroKaltmiete
= 2.120 EuroBedarf/Einkommensgrenze

Das Ehepaar Thon liegt mit dem gemeinsamen Einkommen unterhalb der errechneten Einkommensgrenze. Daher übernimmt das Sozialamt die zusätzlichen Kosten für den Pflegedienst von circa 2.000 Euro monatlich.

Dies ist ein sehr allgemeines Berechnungsbeispiel. Die Regelungen dazu können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

Die Höhe des Schonvermögens wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 10.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie 10.000 Euro für den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner angehoben. Folglich bliebe bei dem Ehepaar Thon ein Schonvermögen von 20.000 Euro unangetastet.