Taxifahrten zum Arzt können von der Arztpraxis verordnet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Krankenkasse übernimmt dann die Fahrtkosten. Die versicherte Person muss eine Zuzahlung leisten, es sei denn, sie ist von der Zuzahlung befreit. Früher mussten diese Fahrten, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Später wurden dann die Dauergenehmigungen eingeführt, die in der Regel für ein Jahr ausgestellt wurden, um den Aufwand, auch für die Patienten und Patientinnen zu verringern.
Seit dem 1. Juli 2020 gibt es eine zusätzliche Erleichterung für Menschen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese benötigen keine vorherige Genehmigung mehr, wenn sie eine Krankenbeförderung (in der Regel Taxifahrten) in Anspruch nehmen möchten. Das ist der Fall, wenn die betroffene Person einen Pflegegrad 4 oder 5 hat, ein Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit/Desorientierung) im Schwerbehindertenausweis steht oder bei einem Pflegegrad 3 eine ärztlich attestierte Mobilitätseinschränkung vorliegt.
Menschen mit Demenz erfüllen ab einem bestimmten Stadium der Erkrankung häufig die Voraussetzungen für ein Merkzeichen H und können auch von diesen Regelungen profitieren. Aber auch bei Erreichen eines entsprechend hohen Pflegegrades können sie die Krankenbeförderung nutzen. Dann kann sich die Begleitperson auf die Betreuung des oder der Betroffenen konzentrieren.
Bisher galt das Prozedere, dass die berechtigte Person die Taxifahrten zum Arzt und zurück verauslagte und sich eine Quittung darüber ausstellen ließ. In der Praxis wurde am Tag des Arztbesuches eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ für die Hin- und Rückfahrt ausgestellt. Der oder die Versicherte reichte die Taxi-Quittungen zusammen mit der Verordnung bei der Krankenkasse ein und erhielt den verauslagten Fahrpreis erstattet. Es gab auch schon die Möglichkeit, mit einem Taxi-Unternehmen zu fahren, dass Vertragspartner der Krankenkasse ist und direkt abrechnen kann, so dass die beförderte Person nichts bezahlen musste (außer der gesetzlichen Zuzahlung).
Nun gibt es seit Anfang 2025 bei einigen Krankenkassen die Bestrebung, dass die Patienten und Patientinnen ausschließlich Taxiunternehmen für die Krankenbeförderung nutzen sollen, die Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse sind und keine Fahrten mit Vorkasse mehr nutzen dürfen.
Häufig sind die Vertragspartner der Krankenkasse jedoch bereits mit regelmäßigen Krankenbeförderungen, wie zum Beispiel zu Chemotherapien oder zur Dialyse, stark ausgelastet und können daher Einzelfahrten außer der Reihe kaum einplanen. Vielen Taxiunternehmen ist offensichtlich auch nicht bekannt, dass bestimmte Personengruppen keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse mehr benötigen und bestehen trotzdem darauf.
Eine große Umstellung für die Patienten und Patientinnen ist aber, dass die Verordnungen für die Krankenbeförderung nicht am Tage des Arzttermins ausgestellt werden können, sondern schon Tage vorher besorgt werden müssen, damit sie für die Anmeldung einer Fahrt rechtzeitig an das Taxiunternehmen geschickt werden können. Die Verhandlungen mit den Taxi-Unternehmen und Diskussionen in den Arztpraxen können für Angehörige sehr belastend und frustrierend sein und im schlimmsten Fall dazu führen, dass auf dieses Angebot verzichtet wird und letztlich die ärztliche Versorgung darunter leidet.
Tipp:
- Stellen Sie einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt.
- Sobald die Arzttermine des Menschen mit Demenz bekannt sind, sollten Sie sich an die jeweiligen Vertragspartner der Krankenkasse wenden. Eine frühzeitige Terminabsprache ist notwendig.
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