Bärbel Schönhof Heinrich hat gestohlen, kommt er ins Gefängnis?

Der 67-jährige Heinrich leidet unter einer fortschreitenden Demenz. In dem Ort, in dem er mit seiner Frau Edith lebt, geht er täglich zum Einkaufen in den nahegelegenen Supermarkt. Er bekommt von Edith eine Liste mit den zu erledigenden Einkäufen und Geld mit.
Heute erhält Edith einen Anruf von der Polizei. Heinrich sei vom Supermarktleiter wegen Ladendiebstahls angezeigt worden.

Edith fährt sofort zum Laden. Dort trifft sie auf Heinrich, der nicht weiß, warum er festgehalten werde. Der Supermarktleiter erklärt, der Ladendetektiv habe Heinrich beim Diebstahl von Zigaretten erwischt. Für den Ladendetektiv und den Supermarktleiter ist die Sache klar. Sie wollen Strafanzeige erstatten und erreichen, dass Heinrich bestraft wird. Doch Edith fragt sich, ob Heinrich wirklich bestraft werden kann.

Die Polizisten erklären Edith: Um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen Täter schuldfähig, also in der Lage sein, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, also: „Stehlen darf man nicht, deshalb lasse ich es“. Sind Täter schuldunfähig, dürfen sie nicht bestraft werden.

Konnte Heinrich aufgrund seiner Demenz diese Umstände etwa nicht mehr einsehen?
Erwachsene können schuldunfähig sein, wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störungen oder tiefgreifender Bewusstseinsstörungen das Unrecht der Tat nicht einsehen und dieser Einsicht nach handeln können. Eine Demenz führt zu einem Abbau kognitiver Funktionen und dazu, dass komplexe Handlungsabläufe nicht mehr möglich sind. Dies kann zu einer solchen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führen. In der Regel geht man davon aus, dass bei einer leichten Demenz eine verminderte Schuldfähigkeit, bei einer mittelschweren Demenz bereits eine vollständige Schuldunfähigkeit vorliegt. Edith will sich mit dem behandelnden Arzt in Verbindung setzen und dann mit der Staatsanwaltschaft, die den Fall weiter bearbeiten würde. Der Filialleiter war von einer Strafanzeige nicht abzubringen.

Edith spricht mit dem behandelnden Arzt. Er schlägt vor, ein ärztliches Gutachten zu schreiben, aus dem hervorgeht, dass bei Heinrich eine bereits mittelschwere Demenz vorliegt, durch die seine kognitiven Funktionen schwer beeinträchtigt sind und er nicht mehr einsehen kann, dass er unrechtmäßig handelte.

Einige Tage später holt Edith das Gutachten ab, geht damit direkt zum Staatsanwalt und erklärt ihm, welche Erkrankung bei Heinrich vorliege. Kurze Zeit später teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sei. Allerdings würde auch zukünftig die Gefahr bestehen, dass Heinrich im Supermarkt etwas einsteckt. Heinrich hatte im Supermarkt Hausverbot erhalten, obwohl Edith den finanziellen Schaden beglichen hatte. Dass Heinrich nun in einem anderen Supermarkt etwas einstecken könnte, sah Edith mit Sorge. Aufgrund der Demenz ist er auch in diesen weiteren Fällen als schuldunfähig anzusehen. Doch Edith wollte Heinrich die Peinlichkeit ersparen, der er bei einem erneuten „Erwischt werden“ ausgesetzt sein würde. Sie würde sich darum kümmern müssen, dass Heinrich künftig in Begleitung Einkaufen gehen kann. Rein vorsorglich würde sie auch das Gespräch mit den Leitern der naheliegenden Einzelhandelsgeschäfte suchen, um auf die Erkrankung ihres Mannes aufmerksam zu machen und um Verständnis zu bitten. Sie würde versuchen, eine Absprache mit den leitenden Angestellten oder Geschäftsinhabern zu treffen, dass für den Fall, dass Heinrich doch etwas einstecken würde, nicht die Polizei informiert, sondern sie gerufen würde. Damit würde sie die Aufregung so gering wie möglich halten wollen.