Eine Vorsorgevollmacht ist ein großer Vertrauensbeweis. Denn sie gibt Bevollmächtigten das Recht, im Namen der ausstellenden Person zu entscheiden und zu handeln, wenn diese dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Doch welche Rechte und welche Pflichten haben Bevollmächtigte eigentlich? Welche Vorschriften aus dem Betreuungsrecht müssen sie beachten? Und wo liegen die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer rechtlichen Betreuung? Aus der Praxis weiß ich, dass Angehörige von Demenzkranken hier häufig nur unzureichend informiert sind. Deshalb zunächst einmal die wichtigsten Eckpunkte.
Eine Vorsorgevollmacht macht in der Regel ein gerichtliches Verfahren zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung überflüssig. Sie kann Aufgabenkreise beinhalten, für deren Wahrnehmung aktuell noch gar kein Bedarf besteht, die also vorsorglich mit aufgenommen wurden. Außerdem gelten Vollmachten so lange, bis sie vom Aussteller widerrufen werden. Sie können sogar über den Tod hinaus ausgestellt werden. Bevollmächtigte sind dann zum Beispiel dafür zuständig, das Heimzimmer der Verstorbenen zu räumen, die Beerdigung zu organisieren und gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln.
Im Gegensatz dazu endet eine rechtliche Betreuung automatisch mit dem Tod des Betreuten. Danach dürfen rechtliche Betreuer keine Entscheidungen mehr treffen. Außerdem wird eine rechtliche Betreuung für maximal 7 Jahre eingerichtet und muss, bei Bedarf, vom Gericht verlängert werden. Auch die Aufgabenkreise dürfen nicht einfach vorausschauend vergeben werden, sondern müssen sich am jeweils aktuellen Bedarf orientieren. Das heißt, dass die Aufgaben des rechtlichen Betreuers im Verlauf der demenziellen Erkrankung meist in gewissen zeitlichen Abständen vom Gericht erweitert werden müssen.
Ein weiterer Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass Bevollmächtigte gegenüber dem Betreuungsgericht keine jährliche Rechenschaft ablegen müssen und in der Regel auch nicht durch das Gericht kontrolliert werden. Einzige Ausnahme: Es gibt gravierende Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht und Entscheidungen trifft, die nicht zum Wohl des Demenzkranken sind. Dann wird das Gericht einen Kontrollbetreuer einsetzen, der prüft, ob die Vollmacht sachgerecht angewandt wird.
An einige Vorschriften müssen sich jedoch Bevollmächtigte ebenso wie rechtliche Betreuer halten: Das gilt insbesondere für die Einwilligung in bestimmte medizinische Maßnahmen. Wenn die Gefahr besteht, dass der Demenzkranke durch den Eingriff stirbt oder schweren gesundheitlichen Schaden erleidet (zum Beispiel schwere Operation mit erheblichem Risiko), müssen auch Bevollmächtigte den Eingriff gemäß § 1904 BGB zusätzlich durch das Betreuungsgericht genehmigen lassen. Darüber hinaus müssen sie gemäß § 1906 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, wenn sie Demenzkranke in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen möchten. Das gleiche gilt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, zum Beispiel wenn Demenzkranke regelmäßig fixiert werden sollen, um sie vor Stürzen und Verletzungen zu schützen.