Vielen Angehörigen ist bekannt, dass es für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen Zuschüsse nach §40 SGB 11 gibt. Meist werden darunter technische Hilfsmittel oder umbauarbeiten in der Wohnung des Betroffenen verstanden. Aber wussten Sie auch, dass Pflegekassen auf Antrag Umzugskosten übernehmen können?
Voraussetzungen sind das Vorhandensein eines Pflegegrades, ein Umzug in eine Wohnung durch die eine möglichst selbständige Lebensführung des Betroffenen wiederhergestellt wird beziehungsweise erhalten bleibt sowie der Aufwand für die häusliche Pflege erheblich verringert wird beziehungsweise diese erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Das bedeutet, dass Umzüge zu einem nahen Angehörigen, ebenso wie Umzüge ins betreute Wohnen, eine Demenz-WG oder eine barrierearme / barrierefreie Wohnung grundsätzlich zuschussfähig sind.
Da neben der persönlichen Sorge durch Angehörige ein Umzug ein erheblicher Aufwand und eine zusätzliche Belastung ist, kann es empfehlenswert sein auf ein professionelles Umzugsunternehmen zu setzen. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, ob es ein eigenes Antragsformular hierfür gibt, ansonsten stellen Sie den Antrag formlos. Dem Antrag sollte der Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens beigefügt werden. Übrigens: auch wenn der Umzug durch Angehörige privat organisiert wird, können die tatsächlichen Aufwendungen hierfür zuschussfähig sein. Im Zweifel: Antrag stellen.
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